Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäfts Bedingungen)
der Firma CONE PAL GmbH & Co. KG, 90431 Nürnberg
(Stand: Januar 2024)
1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle mit uns getätigten Geschäfte und für die
gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Diese gelten auch dann, wenn bei späteren
Geschäften nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, sind in
diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie in unserer Auftragsbestätigung schriftlich
niedergelegt.
1.3. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichenden
Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich
widersprochen. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen
des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.4. Unsere Angebote sind freibleibend.
1.5. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn
von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Preise
2.1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.
2.2. Unsere Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist darin nicht
eingeschlossen, diese wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
2.3. Unsere Preise gelten „ab Werk Nürnberg“. Die Kosten für Verpackung, Versand und oder Versicherung trägt der Kunde und werden ihm gesondert in Rechnung gestellt.
2.4. Ändern sich nach Abschluss eines Vertrages bis zu dessen Erfüllung unsere
Anschaffungskosten sowie Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben jeder Art,
die den Ausgangspreis beeinflussen, so sind wir berechtigt, den vom Kunden zu
zahlenden Preis entsprechend zu berichtigen. Eine Preiserhöhung bleibt auf den von uns
am Markt durchgesetzten Preis beschränkt.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Unsere Forderungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto,
d.h. ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Kunde in
Verzug, ohne dass es zusätzlich einer Mahnung bedarf. Bei Zahlung innerhalb von 7
Tagen gewähren wir 2% Skonto. Frachten, Verpackung, Zölle, Gebühren oder Abgaben
jeder Art sind nicht skontierungsfähig.
3.2. Zahlungen des Kunden tilgen immer die ältesten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung.
3.3. Alle Zahlungen sind an uns spesenfrei zu leisten. Wechsel- und Scheckspesen sowie
Diskont- und sonstige Kosten des Geldeinzugs trägt der Kunde.
3.4. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug.
3.5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck oder
Wechselprozess, sowie dann, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden auftreten, sind wir berechtigt, weitere
Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch
gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe
zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen. Haben wir von den vorgenannten Rechten gegenüber dem Kunden Gebrauch
gemacht, so sind wir zu weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag so lange
nicht verpflichtet, als der Kunde seine diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nicht
erfüllt hat.
3.6. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten,
von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die
Zurückbehaltung wegen einer Geldforderung. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit, Verzug
4.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung.
4.2. Ist eine verbindliche Lieferzeit vereinbart, beginnt diese mit der Absendung der
Auftragsbestätigung zu laufen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zum
Ablauf der Lieferzeit unser Werk verlassen hat oder dem Kunden bis zu diesem Zeitpunkt
die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Unsere Verpflichtung zur Einhaltung einer
Lieferzeit setzt stets voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten, insbesondere seine
Mitwirkungspflichten, ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
4.3. Die Lieferzeit verlängert sich in Fällen höherer Gewalt und bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbarer, besonderer Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (wie insbesondere
Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche
Anordnungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten und
Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer und Maschinenbruch) um die Dauer des jeweiligen
besonderen Umstandes. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei unseren Lieferanten
eintreten.
4.4. Wir haften für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde
liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376
HGB ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines
von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass
sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.
4.5. Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.6. Wir haften für Lieferverzug auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von
uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.7. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Netto-
Warenwertes, insgesamt jedoch nicht mehr als mit 5% des Netto-Warenwertes.
4.8. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns
dadurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.
5. Rücktritt bei Annahmeverzug, Schadenspauschale
Bleibt der Kunde mit der Annahme der Ware länger als 10 Tage in Verzug, so sind wir für
den Fall, dass eine von uns gesetzte Nachfrist von 14 Tagen erfolglos abgelaufen ist,
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Schadenspauschale in Höhe von 20%
des Gesamtkaufpreises zu verlangen. Für den Fall, dass der Kunde bei Abrufaufträgen mit
einzelnen Abrufen in Verzug ist, tritt an die Stelle des Gesamtkaufpreises der Wert der
einzelnen Abrufmengen. In diesem Fall beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf den Teil der
Abrufmenge, mit der der Kunde in Verzug ist.
Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden nicht oder nur in
einer wesentlich niedrigeren Höhe als der vorgenannten Pauschale entstanden ist.
6. Gefahrenübergang, Versendung
6.1. Es ist Lieferung „ab Werk Nürnberg“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und Verschlechterung der Ware
gehen mit der Übergabe, spätestens jedoch mit der
Versendung der Ware an den Kunden auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn die
Versendung durch unser eigenes Personal durchgeführt wird.
6.2. Der Übergabe der Ware steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Dies
gilt entsprechend, wenn sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu
vertreten hat, verzögert.
6.3. Wir sind berechtigt, Beförderungszeitpunkt sowie Transportweg und -art nach billigem
Ermessen festzulegen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden -
bestehenden und künftigen - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in
unserem Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf einen anerkannten
Kontokorrentsaldo.
7.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang nur
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt: Der Käufer tritt seine
Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich aller
Nebenforderungen - schon jetzt in Höhe des uns geschuldeten Rechnungsendbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die
abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so
können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigen sowie den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %
übersteigen.
7.4. Sofern (a) der Kunde in Zahlungsverzug gerät, (b) Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt wird, (c) sich die Vermögensverhältnisse der Kunden so
wesentlich verschlechtern, dass Zahlungseinstellung zu befürchten ist, oder (e) der Kunde
sich sonst vertragswidrig verhält, sind wir darüber hinaus berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt der Rücktritt vom Vertrag.
8. Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln
8.1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung ordnungsgemäß zu
untersuchen. Etwaige Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind uns
unverzüglich, offensichtliche bzw. bei ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckbare Mängel
längstens innerhalb einer Woche nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat uns
Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Mängel zu geben. Bei
Auslandslieferungen genügt es, wenn der ausländische Kunde die nach diesen
Bestimmungen und nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB) vorgeschriebenen
Anzeigen gegenüber unserem jeweiligen Auslandsrepräsentanten vornehmen.
Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmungen, so verliert er seine Mängelrechte.
8.2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form
der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.
8.3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang.
8.4. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses gemäß den §§ 478, 479 BGB
bleibt davon unberührt; diese beträgt längstens fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der
mangelhaften Waren.
9. Keine Haftung für Angaben zur Maximal-Belastbarkeit von Paletten
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die von uns - insbesondere in unseren Prospekten
und auf unserer Website - gemachten „ca.“-Angaben zur Maximal-Belastbarkeit von Paletten
unverbindlich, d.h. ohne Übernahme einer Rechtspflicht erfolgen. Es handelt sich bei diesen
Angaben weder um Beschaffenheitsmerkmale im Sinn von § 434 Abs. 1 BGB noch um eine
Beschaffenheitsgarantie im Sinn der §§ 443 f. BGB. Diese Angaben beruhen auf - unter
optimalen Bedingungen vorgenommenen - Laborversuchen bei vollflächiger und im Hinblick
auf die Gewichtsverteilung gleichmäßiger Beladung der Paletten-Auflagefläche mit einer
kompakten Einheit. Da jeder Fall der Verwendung der Paletten durch den Kunden im Hinblick
auf die Art der Belastung (z.B. Flächen-, Punkt- oder Streifenbelastung), der Ladung (z.B.
unterschiedlich kompakt, homo- bzw. heterogen, gewickelt, im Karton, in Holzkisten) sowie
der Lagerung und Beförderung individuell abweicht, raten wir unseren Kunden eindringlich,
unsere Paletten vorab auf ihre Geeignetheit für die konkret beabsichtigte Verwendung zu
prüfen. Gerne stellen wir unseren Kunden dazu Muster-Paletten kostenfrei zur Verfügung.
10. Haftung der CONE PAL® Vertriebsgesellschaft mbH
10.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist jede Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
10.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt von den Haftungsbeschränkungen in den Ziffern 8. und 10. unberührt und bestimmt
sich nach den gesetzlichen Vorschriften; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
10.4. Eine weitergehende Haftung der CONE PAL® Vertriebsgesellschaft mbH als die nach den Bestimmungen in
Ziffer 4.4. bis 4.7., Ziffer 8.2. und 8.3. sowie Ziffer 10.1. bis 10.3. ist ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Dies gilt insbesondere für weitergehende
Schadensersatzansprüche z.B. aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche
auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.5. Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 10.4. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen
verlangt.
10.6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
11.2. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen
beider Vertragspartner unser Geschäftssitz in Nürnberg.
11.3. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt, soweit es sich bei dem Kunden um einen
Kaufmann handelt, Nürnberg als ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
12. Teilunwirksamkeit
Die teilweise oder ganze Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und
Zahlungsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder
Teilbestimmungen bzw. des gesamten Vertrages zur Folge. Anstatt der unwirksamen (Teil-)
Bestimmung soll vielmehr die gesetzliche Regelung gelten.
© CONE PAL GmbH & Co. KG